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Mindestreserven des ESZB
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1. Charakterisierung: Die Europäische Zentralbank (EZB) kann von Banken (monetären Finanzinstituten [MFIs]) des Euro-Währungsraumes (Eurosystem) die Haltung von Mindestreserven von diesen Geschäftspartnern im Rahmen der Mindestreservevorschriften des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) auf Konten bei den nationalen Zentralbanken verlangen. Die Rechtsgrundlage für das Mindestreservesystem bildet Art. 19 ESZB-Satzung. Die Einzelheiten des Mindestreservesystems sind in verschiedenen EU-Rechtsakten geregelt. Die wichtigsten sind die Verordnungen (EG) Nr. 134/2002 v. 22.1.2002 des Rates über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die EZB (ABl. L 24, 1) sowie (EU) Nr. 1376/2014 der EZB v. 10.12.2014 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (ABl. L 366/51).
2. Festlegung:
a) Mindestreserve-Soll: Das Mindestreserve-Soll eines Instituts ergibt sich aus der Anwendung der jeweils gültigen Reservesätze auf die reservepflichtigen Verbindlichkeiten (sog. Mindestreservebasis). Von dem so ermittelten Reserve-Soll kann jedes Institut in jedem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, einen einheitlichen Freibetrag abziehen, dessen Höhe in der EZB-Verordnung über Mindestreserven festgelegt ist. Die Mindestreservebasis eines Instituts ergibt sich aus bestimmten Bilanzpositionen, nämlich Einlagen, ausgegebenen Schuldverschreibungen sowie Geldmarktpapieren. Nur ein Teil dieser Verbindlichkeiten ist mit einem positiven Mindestreservesatz belegt; für den restlichen Teil kommt ein Reservesatz von null Prozent zur Anwendung. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten, die selbst mindestreservepflichtig sind, unterliegen ebenso wenig der Mindestreservepflicht wie Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder den nationalen Zentralbanken (Mindestreservepflicht). Die Höhe der Reservesätze wird von der EZB unter Beachtung der durch die Ratsverordnung (Nr. 134/2002) über die Anwendung von Mindestreserven festgelegten Höchstgrenzen bestimmt. Sie kann jederzeit geändert und muss vor der ersten Erfüllungsperiode, ab der die Änderung gilt, bekannt gegeben werden. Die Erfüllungsperiode beträgt einen Monat, beginnt am Abwicklungstag des ersten Hauptrefinanzierungsgeschäfts des ESZB, das auf die Sitzung des EZB-Rats folgt, in der die monatliche Erörterung der Geldpolitik vorgesehen ist, und endet am Tag vor dem entsprechenden Abwicklungstag im Folgemonat.
Bei der Ermittlung der Mindestreservebasis spielt eine Rolle, ob das betreffende Institut der vollen Meldepflicht zur Geld- und Bankenstatistik unterliegt oder ob es sich um ein kleines Institut handelt, für das ein vereinfachtes Meldeverfahren zugelassen ist (statistische Angaben für das ESZB). Handelt es sich um ein Institut der ersten Gruppe, dann werden die Monatsendstände von den relevanten Bilanzpositionen als Grundlage für die im darauf folgenden Kalendermonat beginnende Erfüllungsperiode verwendet.
Bei Instituten, die das vereinfachte Meldeverfahren anwenden, werden die Quartalsendstände der relevanten Bilanzpositionen mit einer Verzögerung von einem Monat zur Ermittlung der Mindestreservebasis der auf diesen Monat folgenden nächsten drei einmonatigen Erfüllungsperioden verwendet. Das Mindestreserve-Soll muss nur im Durchschnitt der Erfüllungsperiode gehalten werden.
b) Mindestreserve-Ist: Die Haltung der Mindestreserven erfolgt auf Reservekonten bei den nationalen Zentralbanken. Dazu muss jedes reservepflichtige Institut mindestens ein Konto bei der nationalen Zentralbank des Mitgliedstaates führen, in dem es niedergelassen ist. Hat ein Institut in einem Mitgliedstaat mehrere Niederlassungen, so ist die Hauptverwaltung für die Haltung der gesamten Mindestreserven verantwortlich. Unterhält ein Institut Niederlassungen in mehreren Mitgliedsländern, so müssen diese entsprechend ihrer Mindestreservebasis bei den nationalen Zentralbanken der jeweiligen Mitgliedstaaten Mindestreserven unterhalten. Mindestreserven müssen nicht notwendig auf gesonderten Konten gehalten werden. Auch die bei den nationalen Zentralbanken für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs eingerichteten Konten können genutzt werden. Das Mindestreserve-Ist eines Tages ergibt sich aus dem Tagesendstand dieser Konten.
Die durchschnittlichen Mindestreserveguthaben werden - gewogen mit der Anzahl der Kalendertage - zum Zinssatz, der für das Hauptrefinanzierungsgeschäft gilt, verzinst. Die Mindestreservepflicht ist erfüllt, wenn die Tagesendstände während einer Erfüllungsperiode im Durchschnitt mindestens dem Reservesoll der Erfüllungsperiode entsprechen.
3. Umsetzung: Mindestreservepolitik des ESZB.
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