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Netzgeldgeschäft
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Das Netzgeldgeschäft wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 (BGBl. I S. 2518) als Bankgeschäft i.S. des KWG in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen. In § 1 I 2 Nr. 12 KWG a.F. wurde das Netzgeld als „die Schaffung und die Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen“ bezeichnet. Durch das vierte Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 (BGBl. I S. 2010) wurden das Geldkartengeschäft und das Netzgeldgeschäft zum (damals neuen) Bankgeschäftstatbestand des E-Geld-Geschäfts (§ 1 I 2 Nr. 11 KWG a.F.) als die Ausgabe und Verwaltung von elektronischem Geld zusammengefasst. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1.3.2011 (BGBl. I S. 288) wurde das E-Geld-Geschäft wieder aus dem KWG gestrichen und in § 1a ZAG a.F. aufgenommen (E-Geld-Institut).
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