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Pfändungspfandrecht
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Pfandrecht des Gläubigers, das im Rahmen einer Zwangsvollstreckung durch Pfändung entsteht (§ 804 I ZPO) und ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigern die gleichen Rechte wie ein Vertragspfandrecht gewährt (§ 804 II ZPO). Bei gepfändeten Forderungen benötigt der Gläubiger zusätzlich einen Überweisungsbeschluss (Pfändung von Geldforderungen, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).
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