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Revision von Prozessfähigkeit vom 06.04.2020 - 16:16

Prozessfähigkeit

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    Fähigkeit einer natürlichen Person, einen Prozess selbst oder durch einen Prozessbevollmächtigten führen zu können (§§ 51, 52 ZPO). Die Person (im Prozess: Partei) ist regelmäßig insoweit prozessfähig, wie sie sich durch Verträge verpflichten kann (Geschäftsfähigkeit). Prozessfähigkeit setzt regelmäßig Parteifähigkeit voraus. Wie diese hat sie nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in Rechtsstreitigkeiten vor anderen Gerichten Bedeutung.

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