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1. Im Sachenrecht Bezeichnung für Verhältnis zwischen mehreren beschränkt dinglichen Rechten an einer Sache, nach dem sich v.a. die Befriedigung bei der Verwertung von Sicherheiten richtet. Der Bor- oder Nachrang bemisst sich bei beweglichen Sachen regelmäßig nach dem Zeitpunkt der Entstehung (Prioritätsprinzip, vgl. etwa § 1209 BGB). Ein bestimmter Rang kann ggf. auch gutgläubig erworben werden (gutgläubiger Erwerb; s.a. § 1208 BGB).
Auch bei Grundstücksrechten gibt es spezifische Bestimmungen zum Rang von Grundstücksrechten, vgl. § 879 BGB.
2. Im Insolvenzverfahren Bezeichnung für die Reihenfolge, nach der die verschiedenen bevorrechtigten Gläubigergruppen zu befriedigen sind.
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