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Wertpapier, bei dem der Schuldner die Leistung nur an eine bestimmte, namentlich in der Urkunde als berechtigt genannte Person verspricht (Beispiel: Grundschuldbrief), deshalb nicht zum Umlauf bestimmt. Die Übertragung erfolgt durch Abtretung des verbrieften Rechts. Das Eigentum an der Urkunde geht mit der Rechtsübertragung auf den Erwerber über (§ 952 II BGB). Ein gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich.
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