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Rücklagen für eigene Anteile
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Unterkategorie der Gewinnrücklagen. Vor dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz war in eine Rücklagen für eigene Anteile ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile einzusetzenden Betrag entspricht. Inzwischen ist der Nennbetrag, oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten "Gezeichnetes Kapital" abzusetzen (§ 272 Ia 1 HGB). Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden (§ 272 IV 1 HGB).
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