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Revision von Scheckfähigkeit vom 02.11.2018 - 15:33

Scheckfähigkeit

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    Tatbestand der Personen und Unternehmen zu Teilnehmern am Scheckverkehr qualifiziert. Zu unterscheiden sind:
    a) aktive Scheckfähigkeit: Bezeichnung für die Fähigkeit rechtswirksam einen Scheck ausstellen bzw. begeben zu können. Setzt die Geschäftsfähigkeit des Ausstellers voraus;
    b) passive Scheckfähigkeit: Bezeichnung für die Zulässigkeit, Schecks auf sich ziehen zu lassen. In Deutschland haben nur Kreditinstitute und die Deutsche Bundesbank passive Scheckfähigkeiten.

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