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Scheckfähigkeit
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Tatbestand der Personen und Unternehmen zu Teilnehmern am Scheckverkehr qualifiziert. Zu unterscheiden sind:
a) aktive Scheckfähigkeit: Bezeichnung für die Fähigkeit rechtswirksam einen Scheck ausstellen bzw. begeben zu können. Setzt die Geschäftsfähigkeit des Ausstellers voraus;
b) passive Scheckfähigkeit: Bezeichnung für die Zulässigkeit, Schecks auf sich ziehen zu lassen. In Deutschland haben nur Kreditinstitute und die Deutsche Bundesbank passive Scheckfähigkeiten.
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