Scheckfähigkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Tatbestand der Personen und Unternehmen zu Teilnehmern am Scheckverkehr qualifiziert. Zu unterscheiden sind:
a) aktive Scheckfähigkeit: Bezeichnung für die Fähigkeit rechtswirksam einen Scheck ausstellen bzw. begeben zu können. Setzt die Geschäftsfähigkeit des Ausstellers voraus;
b) passive Scheckfähigkeit: Bezeichnung für die Zulässigkeit, Schecks auf sich ziehen zu lassen. In Deutschland haben nur Kreditinstitute und die Deutsche Bundesbank passive Scheckfähigkeiten.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Anzeigepflichten des Kreditinstituts beim Tod eines Kunden
Betreuten-Konto
Clearingsystem
CpD-Konto
Einzelkonto
Konto zugunsten Dritter
Kontoeröffnung
Kontovollmacht
Legitimationsprüfung
Oder-Konto
Rechnungsabschluss bei Kontokorrentkonten
Scheckinkasso
Treuhandkonto
Und-Konto
Verfügungsberechtigung über Bankkonten
Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)
Zahlungsverkehr
Zeichnungsberechtigung
bestätigter Bundesbank-Scheck
debitorisches Konto
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Scheckfähigkeit
ausgehend
eingehend
Scheckfähigkeit
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