Schecksperre
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1. Begriff: Mitteilung eines Scheckausstellers an das bezogene Kreditinstitut mit dem Ziel, die Einlösung des Schecks zu verhindern. Die Schecksperre kann bewirkt werden
a) durch den Widerruf gemäß Art. 32 ScheckG,
b) durch Mitteilung an das bezogene Institut, dass ausgehändigte Scheckformulare abhanden gekommen sind und daher möglicherweise von unbefugten Dritten missbraucht werden.
2. Widerruf: Der Kontoinhaber als Aussteller kann die in einem Scheck liegende Zahlungsanweisung jederzeit widerrufen (Scheckwiderruf).
3. Mitteilung des Abhandenkommens: Erhält das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber Kenntnis, dass ihm Scheckformulare oder sonstige Unterlagen (Bestellvordrucke) abhanden gekommen, insbesondere gestohlen worden sind, so darf es die später eingereichten Schecks auch nicht innerhalb der Vorlegungsfrist einlösen.