Konto zugunsten Dritter
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Bankkonto, das auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) errichtet wird. Der Dritte erwirbt durch den Vertrag zwischen der Bank oder Sparkasse (Versprechende) und dem Kunden (Versprechensempfänger) ein Forderungsrecht gegen das Kreditinstitut, entweder sofort oder erst später bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses. Soll ein Kontoguthaben sofort oder ab einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. Volljährigkeit, Abitur etc.) einem Dritten zustehen, bieten Kreditinstitute diesen Vertrag zugunsten Dritter mit Widerrufsvorbehalt an. Der Begünstigte wird erst mit dem Zeitpunkt bzw. dem Ereignis Gläubiger des Kreditinstituts.
Hinsichtlich der Legitimationsprüfung sind zwei Fallgestaltungen möglich: 1. Der Dritte soll sofort Gläubiger der Forderung und damit verfügungsberechtigt werden. In diesem Fall müssen sowohl die Angaben über Person und Anschrift des Dritten (Kontoinhaber) als auch über denjenigen, der das Konto errichtet hat, festgehalten werden. 2. Der Dritte soll erst später Gläubiger der Forderung und damit verfügungsberechtigt werden. Die Legitimationsprüfung ist in diesem Fall zunächst nur für die kontoerrichtende Person durchzuführen. Hinsichtlich des Dritten genügt der Existenznachweis. Die Legitimationsprüfung für den Dritten ist erst mit Eintritt des Gläubigerrechtes erforderlich.