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Schuldnerbegünstigung
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Insolvenzstraftat i.S.v. § 283d StGB. Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn ein Gläubiger oder eine dritte Person im Interesse des Schuldners vorsätzlich in Kenntnis der diesem rohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Insolvenzverfahrenseröffnung (Insolvenzverfahren, Eröffnung) dem Schuldner gehörende, zur Insolvenzmasse zu rechnende Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite schafft. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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