Schuldnerbegünstigung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Insolvenzstraftat i.S.v. § 283d StGB. Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn ein Gläubiger oder eine dritte Person im Interesse des Schuldners vorsätzlich in Kenntnis der diesem drohenden Zahlungsunfähigkeit oder nach Insolvenzverfahrenseröffnung (Insolvenzverfahren, Eröffnung) dem Schuldner gehörende, zur Insolvenzmasse zu rechnende Vermögensstücke verheimlicht oder beiseite schafft. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Drittschuldnererklärung
Insolvenz
Insolvenzverfahren, Beendigung
Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut
Insolvenzverwalter
Massearmut
Masseverbindlichkeiten
Pfändung in Bankkonten
Pfändung von Geldforderungen
Pfändung von Grundpfandrechten
Pfändung von beweglichen Sachen
Pfändungspfandrecht
Sequestration
Vollstreckungstitel
Vorpfändung
Zwangsversteigerungsvermerk
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung, Verfahren
geringstes Gebot
inkongruente Deckung
eingehend
Schuldnerbegünstigung
ausgehend
eingehend
Schuldnerbegünstigung
ausgehend