Zitierfähige Version
Sparkasse, Gemeinnützigkeit
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Sowohl öffentlich-rechtliche Sparkassen als auch freie Sparkassen sind gemeinnützige Unternehmen mit gesetzlich festgelegten Aufgaben (öffentlicher Auftrag):
a) Über das Angebot sicherer Geldanlagen (Mündelsicherheit von Einlagen) haben Sparkassen das Sparen und die allgemeine Vermögensbildung zu fördern.
b) Sparkassen sollen in ihrem Geschäftsgebiet, das mit dem räumlichen Bereich des Trägers identisch ist (Regionalprinzip), die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherstellen. Durch diese Vorgabe wird der Wettbewerb der Sparkassen untereinander eingeschränkt, nicht hingegen die Konkurrenz mit anderen Bankengruppen. Sparkassen haben bei ihren Leistungen die Bevölkerung und die Wirtschaft insgesamt, in erster Linie aber die Interessen des Mittelstandes und der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerungskreise zu berücksichtigen.
c) Sparkassen dienen auch der Kreditversorgung der öffentlichen Hand, v.a. ihres Trägers, aber auch z.B. der Kreditversorgung der Gemeinden innerhalb eines Kreises (Kommunalkredit). Mit dem Prinzip der Gemeinnützigkeit ist es durchaus vereinbar, dass Sparkassen als im Wettbewerb stehende „Wirtschaftsunternehmen“ Überschüsse erwirtschaften und Rücklagen bilden, zumal diese nach den bankaufsichtlichen Strukturnormen ein wesentliches Element des regulatorischen Eigenkapitals darstellen.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon