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Teilbürgschaft
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Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), bei der ein Bürge sich nur für einen bestimmten Teil der Forderung des Gläubigers verbürgt. Im Falle einer Bürgschaftsübernahme durch mehrere Personen kann die Ausgestaltung der einzelnen Teilbürgschaften als Nebenbürgschaften im Ergebnis den gesamten Anspruch sichern. Anderenfalls liegt u.U. eine Mitbürgschaft vor, bei der jeder Mitbürge grundsätzlich als Gesamtschuldner haftet.
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