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Teilgewinnabführungsvertrag
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Unternehmensvertrag nach § 292 I Nr. 2 AktG, durch den sich eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z.T. an eine andere Person abzuführen. Im Gegensatz zum Gewinnabführungsvertrag (vgl. § 291 I 1 AktG) muss der Vertragspartner kein Unternehmen sein. Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung mit Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat (AR) oder mit einzelnen Arbeitnehmern der Gesellschaft sowie über eine Gewinnbeteiligung im Rahmen von Verträgen des laufenden Geschäftsverkehrs oder Lizenzverträgen sind keine Teilgewinnabführungsverträge (§ 292 II AktG).
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