Gewinnabführungsvertrag
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Unternehmensvertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft (AktG) oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§ 291 I 1 AktG) bzw. ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen zu führen (sog. Geschäftsführungsvertrag, § 291 I 2 AktG). Doch ist vor der Gewinnabführung aus dem Jahresüberschuss der Betrag in die gesetzliche Rücklage (§ 150 I, II AktG) einzustellen, der erforderlich ist, um diese (unter Hinzurechnung einer Kapitalrücklage) innerhalb der ersten fünf Geschäftsjahre ab Vertragsschluss gleichmäßig auf den zehnten oder einen in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals aufzufüllen (§ 300 Nr. 1 AktG). Erfasst die Verpflichtung nicht den gesamten Gewinn, liegt ein Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 I Nr. 2 AktG vor. Wegen der besonderen Gefahrenlage insbesondere für außenstehende Aktionäre und die Gläubiger der zur Gewinnabführung verpflichteten Gesellschaft legt das Konzernrecht dem gewinnbeziehenden Unternehmen gegenüber diesem Personenkreis vergleichbare Verpflichtungen (Einzelheiten in §§ 300 ff. AktG mit Abschwächungen für den Teilgewinnabführungsvertrag) wie im Falle des Beherrschungsvertrages auf. Der Gewinnabführungsvertrag muss daher nach §§ 304 I 1, 305 I AktG neben Regelungen über die (vollständige) Gewinnabführungspflicht auch solche über die Zahlung eines angemessenen Ausgleichs für die außenstehenden Aktionäre und über deren Abfindung (Abfindung außenstehender Aktionäre) enthalten. Kredite an durch Gewinnabführungsvertrag verbundene Unternehmen sind gemäß § 19 II 2 Nr. 2 KWG zusammenzurechnen (Kreditnehmerbegriff des KWG). Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags erfolgt regelmäßig im Rahmen eines Abhängigkeitsverhältnisses (abhängiges Unternehmen; Konzern). Gewinnabführungsverträge werden häufig aus steuerlichen Gründen mit Beherrschungsverträgen zu sog. Organschaftsverträgen (Organschaft) verbunden.