Direkt zum Inhalt

Zitierfähige Version

Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Testament vom 12.11.2018 - 19:11

Testament

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Banklexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Im Erbrecht des BGB geregelte Verfügung von Todes wegen in Form eines einseitigen Rechtsgeschäfts, in dem der Erblasser grundsätzlich alle nachlassbezogenen letztwilligen Anordnungen treffen und insbesondere den Erben bestimmen (oder einen Erben ausschließen) kann (§§ 1937 ff., 2247 ff. BGB). Jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein wirksames Testament abgeben (§ 2229 BGB), ein Minderjähriger aber nur vor einem Notar (§§ 2247 IV, 2231 Nr. 1 BGB). Geschäftsunfähige natürliche Personen (Geschäftsfähigkeit) können kein Testament errichten (§§ 2229 IV BGB). Das eigenhändige Testament bedarf der vollständigen handschriftlichen Abfassung nebst Unterschrift des Erblassers (§ 2247 BGB). Eine sichere Form der Testamentserrichtung ist das notarielle Testament, das zur Niederschrift durch einen Notar errichtet wird (§ 2231 Nr. 1 BGB). Ehegatten können gemeinsam ein Testament errichten (§§ 2265 ff. BGB), die Zusammenfassung kann nur formell in einer einheitlichen Testamentsurkunde liegen, sich jedoch auch auf die gegenseitige Erbeinsetzung erstrecken. Üblich ist dabei regelmäßig, dass sich die Ehegatten durch eine wechselbezügliche Verfügung gegenseitig als Erben einsetzen (§ 2270 BGB). Sind gemeinsame Kinder vorhanden, werden diese häufig dabei entweder als Erben des länger Lebenden berufen (sog. Berliner Testament, vgl. § 2269 BGB), oder der überlebende Ehegatte wird etwa als Vorerbe, die gemeinsamen Kinder werden als Nacherben eingesetzt (Vor- und Nacherbschaft). Gemeinschaftliche Ehegattentestamente können im Falle wechselbezüglicher Verfügungen und deren Bindungswirkung nur erschwert einseitig widerrufen werden (nach den entsprechenden erbvertraglichen Regeln, vgl. §§ 2271, 2296 BGB). Ein Testament ist im übrigen grundsätzlich durch Vernichtung oder Veränderung frei widerrufbar (§§ 2253 - 2255 BGB). Ein später errichtetes Testament enthält, soweit es zu dem früheren in Widerspruch steht, zugleich dessen Aufhebung (§ 2258 BGB). Wird ein notarielles Testament dem Erblasser aus der amtlichen Verwahrung zurückgegeben, gilt auch dies als Widerruf (§§ 2248, 2256 BGB).

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 100 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 8.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Banklexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com