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Vor- und Nacherbschaft

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Gestufte Erbeinsetzung, bei der der Nacherbe gemäß dem Willen des Erblassers die Erbschaft erst erhält, wenn zunächst ein anderer, der Vorerbe, Erbe geworden ist. Mit Tod des Erblassers geht die Erbschaft an den Vorerben. Bei Eintritt des Nacherbfalls, d.h. dem Tod des Vorerben, soweit der Erblasser nicht anderweitig verfügt, erhält der Nacherbe den Nachlass als Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben (§§ 2100 ff. BGB). Bei Kindern werden vielfach der überlebende Ehegatte als Vorerbe und die Kinder als Nacherben eingesetzt.

    2. Rechtsstellung des Vorerben: Der Vorerbe verwaltet bis zum Nacherbfall den Nachlass und kann für sich auch dessen Erträgnisse vereinnahmen, soll aber die Substanz des Vermögens den Nacherben erhalten. Deshalb darf er grundsätzlich frei über Nachlassgegenstände verfügen (§ 2112 BGB).

    3. Verfügungsbeschränkungen des Vorerben: Dem Vorerben ist die Verfügung über Grundstücksrechte oder Registerrechte nicht gestattet, sofern sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden, wie das etwa bei der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks mit einem Grundpfandrecht der Fall ist. Der Nacherbe könnte dann mit Eintritt des Nacherbfalls von der Bank verlangen, dass sie das für sie eingetragene Grundpfandrecht löschen lässt bzw. zurückgibt (§ 2113 I BGB). Zur Sicherung des Nacherbrechts ist daher im Grundbuch oder für sonstige Registerrechte in dem betreffenden Register ein Nacherbenvermerk einzutragen (§ 51 GBO). Nicht gestattet sind dem Vorerben des Weiteren unentgeltliche Verfügungen, die zu einer einseitigen Verminderung des Nachlasses führen (§ 2113 II BGB). Dazu gehört die Besicherung von Nachlasswerten (Sachsicherheiten) für Kredite, die nicht ungeschmälert dem Nachlass zufließen, sondern zumindest auch teilweise dem Vorerben persönlich zugute kommen. Deshalb sind die persönlichen Forderungen der Bank gegen den Vorerben nicht durch ihr AGB-Pfandrecht gesichert. Derartige Verfügungen werden erst mit der Zustimmung des Nacherben wirksam. Ist dieser minderjährig oder aus anderen Gründen nicht voll geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit) oder der Vorerbe zugleich sein gesetzlicher Vertreter (Vertretung), so werden die Interessen des Nacherben von einem Ergänzungspfleger (Pflegschaft) wahrgenommen. Auch Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen von Gläubigern des Vorerben gegenüber dem Nachlass haben nur eingeschränkte Wirkung. Pfändung in Nachlasskonten ist zwar zulässig, die Bank als Drittschuldner darf aber keine Auszahlung mit Ausnahme von Zinsen und sonstigen Erträgen an den Pfändungsgläubiger vornehmen (§ 2115 BGB).

    4. Verwaltung des Geldvermögens: Der Vorerbe kann auch über zum Nachlass gehörige Depots bei Banken verfügen, hat aber darauf zu achten, dass das Kapital mündelsicher angelegt wird (Mündelsicherheit; (§§ 2116 - 2119 BGB). Der Nacherbe kann verlangen, dass die zur Erbschaft gehörenden Wertpapiere oder Schuldbuchforderungen ähnlich wie bei der Vormundschaft gesperrt werden, so dass zu ihrer Verfügung jeweils seine Zustimmung notwendig wird.

    5. Sonderfall befreite Vorerbschaft: Der Erblasser kann den Vorerben von bestimmten oder allen Beschränkungen mit Ausnahme der unentgeltlichen Verfügungen befreien (§ 2136 BGB).

    6. Information des Kreditinstituts: Verlässliche Hinweise über die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft und die konkrete rechtliche Stellung des Vorerben erhält die Bank durch den Erbschein des Vorerben (§ 2363 BGB).

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