Überkreuzkompensation
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Rahmen des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes wurde das Wahlrecht zur Überkreuzkompensation (Verrechnung bestimmter Aufwendungen und Erträge) eingeschränkt auf die Ergebniskomponenten Aufwendungen und Erträge aus der Bewertung von Forderungen an Kunden und Kreditinstitute sowie Aufwendungen und Erträge aus der Bewertung von Wertpapieren der Liquiditätsreserve (§ 340f III HGB). Eine teilweise Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen ist dabei nicht zulässig (§ 32 RechKredV). Die Bildung stiller Vorsorgereserven ist in den IFRS nicht vorgesehen, weshalb eine Überkreuzkompensation nicht zulässig ist.
Vgl. auch Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute, Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Holding
Jahresabschluss der Kreditinstitute
Kapitalisierung
Kompensation von Forderungen und Verbindlichkeiten in der Bankbilanz
Liquiditätsmanagement
Periodisierungsprinzip
Portfoliomanagement
Private Banking
Risikovorsorge
Sonderposten mit Rücklageanteil
Stetigkeitsprinzip
Sweet Equity
Treuhandvermögen
Vorsorgereserven für allgemeine Bankrisiken
Wertpapiere im Jahresabschluss der Kreditinstitute
erwarteter Verlust
fortgeführte Anschaffungskosten
immaterielle Vermögensgegenstände
verbundene Unternehmen
wirtschaftliches Eigenkapital
eingehend
Überkreuzkompensation
ausgehend
eingehend
Überkreuzkompensation
ausgehend