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Verfügungsgeschäft
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Rechtsgeschäft, das die Beziehungen einer Person zu einem Gegenstand (nicht nur Sachen) durch Übertragung, Abänderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechtes unmittelbar ändert (z.B. Übereignung, Verpfändung, Abtretung einer Forderung). Nach dem Abstraktionsprinzip im deutschen Privatrecht sind Verfügungsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft in ihrer Wirksamkeit grundsätzlich voneinander unabhängig (Trennungsprinzip).
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