Abstraktionsprinzip
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Grundsatz im deutschen Privatrecht, nach dem sowohl Verpflichtungsgeschäft als auch Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig (getrennt) sind (daher auch Trennungsprinzip). Beide Geschäfte stellen sich häufig als ein einziger wirtschaftlicher Vorgang dar (Kauf einer Sache und deren Übereignung; Kauf einer Forderung und deren Abtretung, z.B. bei Forfaitierung); rechtlich liegen jedoch zwei völlig selbstständige Geschäfte vor, die jeweils eigenen Regeln folgen (der Kauf etwa den §§ 433 ff. BGB, die Sachübereignung §§ 929 ff. BGB). Aufgrund des Abstraktionsprinzips aufgetretene unrechtmäßige Vermögensverschiebungen werden nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) rückabgewickelt.