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Verschulden bei Vertragsschluss
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auch (lateinisch) culpa in contrahendo (kurz: c.i.c.) genannt; bis zur Schuldrechtsreform 2002 durch Gewohnheitsrecht anerkannte Form der Leistungsstörung bei Pflichtverletzungen des Schuldners im Zusammenhang mit der Anbahnung von Schuldverhältnissen, der zu Ersatzansprüchen führte. Seither sind vorvertragliche Sorgfaltspflichten allgemein in §§ 241 II, 311 II, III BGB geregelt; ihre Verletzung führt ebenfalls zu Ansprüchen auf Schadensersatz (§ 280 I BGB).
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