Leistungsstörungen
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Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Schuldners aus dem Schuldverhältnis (Nicht-, Spät- oder Schlechterfüllung). Leistungsstörungen umfassen Unmöglichkeit der Leistung (Leistung wird nicht erbracht, §§ 275, 326 BGB), Schuldnerverzug (verspätete Leistung, §§ 284 ff. BGB), Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie Störung der Geschäftsgrundlage (vgl. §§ 241 II, 242, 311 II, 313, 314 BGB); der Schuldner hat regelmäßig für Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis, die er zu vertreten hat, einzustehen (§§ 280 ff. BGB). Bei einigen Verträgen (Kauf, Miete, Werkvertrag) gibt es Ansprüche aus Gewährleistung bei Sachmängeln (als einem Fall von Schlechterfüllung; vgl. §§ 434 ff., 536 ff., 633 ff. BGB). Auf Seiten des Gläubigers kann sich insbesondere eine Leistungsstörung in der Form des Annahmeverzuges ergeben (§§ 293 ff. BGB); dafür ist ein Verschulden des Gläubigers regelmäßig nicht Voraussetzung (Gläubigerverzug).