vertretbare Sachen
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
bewegliche Sachen (§ 90 BGB), die im Geschäftsverkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB), also austauschbar sind (z.B. Geldzeichen, Wertpapiere, Waren aus Serienfertigung).
Die Pflicht zur Leistung vertretbarer Sachen charakterisiert bestimmte Schuldvertragstypen (Darlehen [§ 607 BGB], unregelmäßige Verwahrung [§ 700 BGB], Werklieferungsvetrag [§ 651 S. 3 BGB]). Nicht vertretbare Sachen werden dagegen nach individuellen Merkmalen bzw. nach den Wünschen des Bestellers bestimmt.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erbbaugrundbuch
Faustpfandrecht
Formvorschriften
Gesamthandsgemeinschaft
Gesamthandsvermögen
Nachlasskonto
Raumsicherungsübereignung
Recht
Sachen
Stiftung des bürgerlichen Rechts
Stiftung des öffentlichen Rechts
Treuhand
Unternehmensrechtsformen
Verfügungsbeschränkung des Grundeigentümers
Vertrag zu Lasten Dritter
bewegliche Sachen
gesetzlicher Vertreter
wesentliche Bestandteile
öffentliche Beglaubigung
eingehend
vertretbare Sachen
ausgehend
eingehend
vertretbare Sachen
ausgehend