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Verwahrstück
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Das Original: Gabler Banklexikon
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verpackte Gegenstände (z.B. Gemälde, Briefmarkensammlung) sowie Kisten, Koffer oder ähnliche Behältnisse, die ein Kreditinstitut zur Aufbewahrung (Verwahrung) in seinem Tresor oder Stahlschrank entgegennimmt (geschlossenes Depot, Depotgeschäft). Nach den ergänzend zum allgemeinen Bankvertrag vereinbarten „Bedingungen für die Annahme von Verwahrstücken” muss das Verwahrstück so verschlossen sein, dass sein Inhalt nicht erkennbar ist, und so versiegelt oder plombiert sein, dass es ohne Verletzung von Siegel oder Plombe nicht geöffnet werden kann. Name und Anschrift des Hinterlegers sind auf dem Verwahrstück deutlich zu vermerken. Die Bank nimmt vom Inhalt des Verwahrstückes und den daran bestehenden Rechten keine Kenntnis. Das Verwahrstück kann der Hinterleger (Hinterlegung) jederzeit gegen Quittung herausverlangen. Die dem Kreditinstitut zustehende Vergütung richtet sich nach der Größe des Verwahrstückes und ist im Preisverzeichnis des Verwahrers aufgeführt.
Vgl. auch Schrankfach.
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