Hinterlegung
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1. Begriff: Alternative zur Erfüllung, mit der einem Schuldner grundsätzlich das Recht eingeräumt ist, sich vorläufig oder endgültig von seiner Schuld zu befreien.
2. Merkmale: Hinterlegung ist gemäß § 372 BGB zulässig, wenn entweder der Gläubiger in Gläubigerverzug ist oder bei einem in dessen Person liegenden Grund, der die ordnungsgemäße Erfüllung ausschließt, oder wenn eine nicht auf Fahrlässigkeit des Schuldners beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers besteht.
3. Maßnahmen: Hinterlegt werden können nur Geld (Banknoten, Münzen), Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten (d.h. Sachen von geringer Größe und relativ hohem Wert). Nicht hinterlegungsfähige Sachen können (i.d.R. öffentlich) versteigert werden (§ 383 BGB); hinterlegt wird dann der Erlös aus diesem Selbsthilfeverkauf. Für den Verfahrensablauf gilt die Hinterlegungsordnung des jeweiligen Bundeslandes. Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht; zwischen ihm und dem Hinterleger kommt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zustande. Die Herausgabe der hinterlegten Sache oder des Erlöses an den Gläubiger erfolgt regelmäßig erst aufgrund einer Verfügung (Verwaltungsakt) der Hinterlegungsstelle. Der Schuldner muss dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen, sofern dies nicht untunlich ist (§ 374 II BGB).
4. Besonderheiten: Gerichtskassendepot.