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Welteinkommensprinzip

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Einkommensteuer (ESt) 3. Für das staatliche Recht zu besteuern bedarf es eines Bezugs zum Hoheitsgebiet. Dieser Bezug kann über die Person (Steuersubjekt) oder den Steuergegenstand (Steuerobjekt) erfolgen. Ein Bezug über die Person kann an der Staatsangehörigkeit (Nationalitätsprinzip) oder am Inlandsbezug über die Ansässigkeit (Wohnsitzprinzip) oder die Herkunft der Einküfnte (Quellenprinzip) orientiert sein. Der Bezug über den Steuergegenstand erfolgt in aller Regel über die Herkunft aus oder die Belegenheit oder Besicherung des Steuergegenstands im Inland (Quellenprinzip i.V.m. Territorialitätsprinzip). Erfolgt der Bezug über die Person, ist also eine natürliche Person in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig oder eine körperschaftsteuerpflichtige Person in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, greift das Totalitäts- oder Universalitätsprinzip hinsichtlich des Steuergegenstands: Die Steuerpflicht umfasst ihr gesamtes, weltweites Einkommen (Welteinkommensprinzip). Hat sie nur inländische Einkünfte, ist aber in Deutschland nicht ansässig (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt respektive Sitz oder Geschäftsleitung), ist sie beschränkt steuerpflichtig.

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