Zahlungsautorisierung
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Gem. § 675j I BGB ist ein Zahlungsvorgang (§ 675f III 1 BGB) ggü. dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (sog. Autorisierung). Diese Zahlungsautorisierung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu klären. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wird. In diesen Fällen werden regelmäßig Betragsobergrenzen für die Nutzung festgelegt. Nach § 675j II BGB kann die Zustimmung vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag (§ 675f III 2 BGB) widerruflich ist (vgl. § 675p BGB). Die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.