Nichtbeistandsklausel
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Die Nichtbeistandsklausel ist in Art. 125 AEUV geregelt. Dieser Artikel untersagt sowohl den EU-Mitgliedstaaten als auch der EU selbst, für Verbindlichkeiten eines (anderen) EU-Mitgliedstaates einzutreten. Darüber hinaus gelten auch die in Art. 123 AEUV sowie Art. 124 AEUV genannten Verbote. Diese besagen, dass Überziehungs- oder andere Kreditfazilitäten bei der Europäischen Zentralbank (EZB) (Art. 123 AEUV) sowie der bevorrechtigte Zugang von Einrichtungen der Union oder der Mitgliedstaaten zu den Finanzinstituten (Art. 124 AEUV) untersagt sind. Begründet wird die Nichtbeistandsklausel damit, dass sämtliche EU-Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollen, finanziell diszipliniert und verantwortungsbewusst zu handeln. Hierdurch soll vermieden werden, dass bei einer falschen Haushaltsführung eines EU-Mitgliedstaats ein anderer EU-Mitgliedstaat finanziell unterstützend wirken kann. Die Nichtbeistandsklausel ergänzt die Verschuldungsgrenzen, welche im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgehalten sind.