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Revision von Zahlungsauslösedienst vom 05.03.2020 - 12:04

Zahlungsauslösedienst

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    1. Begriff: Zu den Zahlungsauslösediensten (engl. Payment Initiation Service Provider [PISP]) zählen Dienste, die nach § 1 XXXIII ZAG auf Wunsch des Zahlungsempfängers und auf Antrag des Zahlungsdienstnutzers einen Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto auslösen. Der Anbieter solcher Zahlungsauslösedienste wird Zahlungsauslösedienstleister genannt. Ein Kontoinhaber hat das Recht, einen solchen Dienst zu nutzen (§ 675f III BGB); für die kontoführenden Stellen besteht ein Kooperationszwang (§ 48 ZAG). Somit können Nutzer bei Geschäftsabschlüssen im Internet unmittelbar ihre Zahlungen auslösen und für den Zahlungsempfänger wird sichergestellt, dass die Transaktion tatsächlich durchgeführt wird.

    2. Funktionsweise: Der Kunde eines Online-Händlers wird beim Kauf eines Produkts auf die Webseite eines Drittanbieters weitergeleitet. Dieser wiederum greift beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Kunden auf dessen Zahlungskonto zurück. Sofern die Zahlung ausgelöst wurde, übermittelt der Drittdienstleister dem Online-Händler die Bestätigung der Zahlung. Sodann wird das Produkt des Online-Händlers an den Kunden versendet. Abzugrenzen sind Zahlungsauslösedienste von technischen Diensten nach § 2 I Nr. 9 ZAG, die regelmäßig keine Zahlungen von einem Zahlungskonto auslösen können.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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