enge Verbindung i.S. der CRR
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Der Begriff enge Verbindung i.S. der CRR ist gemäß Art. 4 I Nr. 38 CRR (Capital Requirements Regulation) die Bezeichnung für eine Situation, in der mindestens zwei natürliche oder juristische Personen folgendermaßen miteinander verbunden sind:
1. über eine Beteiligung in Form des direkten Haltens oder des Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen,
2. durch Kontrolle oder
3. über ein dauerhaftes Kontrollverhältnis beider oder aller mit ein und derselben dritten Person.
Tatsachen, die auf eine enge Verbindung i.S. der CRR zwischen dem Institut und anderen natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen, sind beim Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis anzugeben (§ 32 I 2 Nr. 7 KWG). Darüber hinaus muss ein Institut i.S. des KWG Entstehen, Änderung sowie Beendigung einer engen Verbindung i.S. der CRR zu einer anderen natürlichen Personen oder zu anderen Unternehmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzeigen (§ 24 I Nr. 12 KWG, §§ 7, 8 AnzV; Anzeigen der Institute über personelle, finanzielle und gesellschaftsrechtliche Veränderungen). Außerdem sind sämtliche enge Verbindungen i.S. der CRR zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen der BaFin sowie der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen (§ 24 Ia Nr. 1 KWG).