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Abandon
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1. GmbH-Gesetz: Preisgabe des Gesellschaftsanteils (Anteil) an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zur Vermeidung künftiger Zahlungen bei unbeschränkter Pflicht zum Nachschuss. Dabei wird der Geschäftsanteil der Gesellschaft zwecks Befriedigung zur Verfügung gestellt und von ihr innerhalb eines Monats, z.B. im Wege öffentlicher Versteigerung, verkauft. Im Unterschied zur Kaduzierung, die gegen das Mitglied gerichtet ist, übt der Gesellschafter das Recht zum Abandon im eigenen Interesse aus, weil er sich dadurch von weiteren Zahlungspflichten befreien kann und ihm zudem etwaige Überschüsse aus der Verwertung seines Anteils gebühren.
2. Umwandlungsgesetz (UmwG): Ein Recht zur Aufgabe ihrer Anteile steht auch den widersprechenden Gesellschaftern im Falle der Umwandlung oder Verschmelzung (Fusion) zu, um ihnen keine ungewollte Mitgliedschaft in der neu entstehenden Gesellschaft aufzudrängen. Dieses Recht wird im juristischen Sprachgebrauch aber nicht als Recht zum Abandon, sondern als Anspruch auf Abfindung bezeichnet (Abfindung außenstehender Aktionäre).
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