Geschäftsanteil
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allgemein Bezeichnung für Umfang der Beteiligung eines Gesellschafters an einer Gesellschaft und ihrem Vermögen (vgl. z.B. § 719 I BGB). Die Terminologie ist in einzelnen Gesetzen allerdings unterschiedlich: Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) bedeutet der Geschäftsanteil die Mitgliedschaft des Gesellschafters als Inbegriff aller sich aus ihr ergebenden Rechte und Pflichten (Mitgliedschafts-, Teilhaberechte). Im Genossenschaftsgesetz ist der Geschäftsanteil der durch die Satzung festgelegte Höchstbetrag, bis zu dem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (§ 7 Nr. 1 GenG), folglich eine abstrakte Beteiligungsgröße. Die Verfügungsbefugnis über den Geschäftsanteil hängt von der Gesellschaftsform ab: Während z.B. § 719 I BGB die Veräußerung des Geschäftsanteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundsätzlich ausschließt (Ausnahme: Zustimmung der übrigen Gesellschafter), sind Geschäftsanteile an einer GmbH nach § 15 I GmbHG vorbehaltlich abweichender Satzungsbestimmungen frei übertragbar.
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Interne Verweise
Geschäftsanteil
- Abandon
- Abfindungsangebot
- Anteil
- Anteilschein
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einmanngesellschaft
- Fusion
- Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anlageformen
- Genossenschaft
- Genossenschaftsregister
- Geschäftsguthaben
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Kaduzierung
- Kapitalerhöhung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- Kommanditanteil
- Kreditgenossenschaft, Eigenkapital
- Mantelkauf
- Stammkapital
- Stimmrecht
- Vermögensbildung, steuerbegünstigte
- Vinkulierung