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Ablader
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Das Original: Gabler Banklexikon
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derjenige, der im Seefrachtgeschäft im Auftrag des Befrachters die Anlieferung der Güter zum Schiff übernimmt, z.B. ein Seehafen-Spediteur. Den Ablader gibt es nur nach dt. Recht; international wird nicht zwischen Befrachter und Ablader unterschieden. Ist der Ablader gleichzeitig Befrachter, schließt er mit dem Verfrachter (Reeder) oder dessen Vertreter (Schiffsmakler) den Seefrachtvertrag. Der Ablader hat nach Verladung an Bord Anspruch auf das Konnossement (eng. bill of lading).
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