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Abschreibung
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1. Charakterisierung: buchtechnisches Instrument zur rechnerischen Verteilung zuvor aktivierter Nutzungspotenziale. Ihre Funktion besteht darin, den leistungsabgabe- oder zeitbezogen auftretenden Werteverzehr zu erfassen, die Anschaffungskosten und Herstellungskosten auf eine bestimmte Zeitdauer zu verteilen oder nicht planmäßig eintretenden Wertminderungen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der derzeitigen Rechnungslegungskonzeption kommt Abschreibungen die am Wertabfall des Einzelvermögensgegenstandes orientierte Nachverrechnung zuvor aktivierter historischer Aufwendungen zu. Die Abschreibung erfasst den Werteverzehr von Vermögensteilen in der Kostenrechnung als Kosten, im handelsrechtlichen Jahresabschluss als Aufwand und in der steuerlichen Gewinnermittlung (Steuerbilanz oder Einnahmenüberschussrechnung) bzw. Überschussermittlung (Überschusseinkunftsarten) als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten. In der Kostenrechnung sollen die kalkulatorischen Abschreibungen den Gebrauchs- und Zeitverschleiß verursachungsgerecht erfassen. Gebrauchsverschleiß ist auf die Nutzung der Betriebsmittel zurückzuführen und den variablen Kosten zuzurechnen. Zeitverschleiß entsteht unabhängig von der Betriebsmittelnutzung und gehört zu den Fixkosten. Kalkulatorische Abschreibungen mindern den Betriebserfolg. In der HGB-Rechnungslegung dienen Abschreibungen dem Ausweis der zutreffenden Vermögens- und Ertragslage. Abschreibung nimmt insofern insbesondere eine Wertverlustausgleichsfunktion wahr. Ferner erfüllt sie eine Kapitalerhaltungsfunktion. Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, die Abschreibungen bezüglich des Ertrags- und Vermögensausweises sowie auch der Finanzlage bieten, kommt Abschreibungen auch eine jahresabschlusspolitische Funktion zu. Steuerrechtlich dienen Abschreibungen (Absetzung für Abnutzung = AfA) dem periodengerechten Erfolgsausweis, während erhöhte AfA und Sonderabschreibungen der Verhaltenssteuerung dienen bzw. subventionsähnliche Bedeutung haben. Die handelsrechtlichen Abschreibungen mindern den Jahresüberschuss, die steuerlichen Abschreibungen die Steuerbemessungsgrundlage.
2. Arten:
a) Planmäßige Abschreibungen dienen der Abschreibung von Vermögensgegenständen mit zeitlich begrenzter Nutzung entsprechend einem Abschreibungsplan, in dem Abschreibungsvolumen, Abschreibungszeitraum (Nutzungsdauer) und Abschreibungsverfahren festgelegt sind. Zu Verfahren der (planmäßigen) Abschreibung vgl. die Übersicht „Abschreibung – Abschreibungsverfahren”.
Die jährlichen Abschreibungsbeträge Dt ermitteln sich folgendermaßen:
(1) lineare Abschreibung
(2) geometrisch-degressive Abschreibung
(3) arithmetisch-degressive Abschreibung
(4) Leistungsabschreibung
wobei gilt:
AK/HK - Anschaffungskosten/Herstellungskosten
Dt - Abschreibungsbetrag im Jahr t
GLP - Gesamtleistungspotenzial
JL - Jahresleistung
N - Nutzungsdauer
RBW - Restbuchwert
In der Kostenrechnung ist die Abschreibungsmethode frei wählbar; verwendet wird die Methode, die die Abschreibungsursachen nach Auffassung der bestimmenden Person am besten erfasst. In der Handelsbilanz sind alle Abschreibungsmethoden zulässig, die die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach einem Plan verteilen (§ 253 III HGB). Steuerlich sind als planmäßige Abschreibungen nur die lineare AfA und die Leistungs-Abschreibung zugelassen. (§ 7 EStG).
b) Außerplanmäßige Abschreibungen: Im Gegensatz zu den planmäßigen Abschreibungen haben die außerplanmäßigen Abschreibungen die Funktion, ungeplante Wertminderungen zu erfassen. Zu den pflichtgemäß oder wahlweise vorzunehmenden außerplanmäßigen Abschreibungen vgl. die Übersicht „Abschreibungen - Außerplanmäßige Abschreibungen in Handels- und Steuerbilanz”. Ist der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, besteht gem. § 253 V HGB ein Zuschreibungsgebot. Außerplanmäßige Wertminderungen führen steuerlich zu Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert (Abschreibungs-Wahlrecht). Eine Zuschreibungspflicht besteht auch steuerlich (§ 6 I Nr. 1 4 bzw. Nr. 2 3 EStG).
Abschreibungen - Außerplamäßige Anschreibungen in Handels- und Steuerbilanz
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Handelsbilanz | Steuerbilanz |
(1) außerplanmäßige Abschreibungen im Anlagevermögen auf den niedrigeren (am Abschlussstichtag) beizulegenden Wert (a) bei voraussichtlich vorübergehender Werminderung (i) von Finanzanlagen (ii) von Nichtfinanzanlagen (b) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
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Wahlrecht (§ 253 III 6 HGB) Verbot (§ 253 III 5 HGB) Pflicht (§ 253 III 5 HGB) |
Wahlrecht (§ 6 I Nr. 1 2 EStG) |
(2) außerplanmäßige Abschreibungen im Umlaufvermögen (a) auf niedrigeren Börsen-/Marktpreis (b) auf niedrigeren beizulegenden Werrt |
Pflicht (§ 253 IV 2 HGB) |
Wahlrecht (§ 6 I Nr. 2 2 EStG) Wahlrecht (§ 6 I Nr. 2 2 EStG) |
(3) Zuschreibung | Pflicht (§ 253 V 1 HGB) | Pflicht (§§ 6 I Nr. 1 4, 6 I Nr. 2 3 EStG) |
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