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Arbeitszeugnis
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1. Begriff: Schriftstück (Urkunde), das Arbeitnehmern und Auszubildenden bei Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses auszuhändigen ist (§ 109 GewO, § 16 BBiG); für sonstige kraft Dienstvertrags tätige Personen ergibt sich der Anspruch hierauf aus § 630 BGB. Ein Recht auf ein Arbeitszeugnis kann auch auf Tarifvertrag beruhen, z. B. bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst (§ 35 I TV-L).
2. Arten: Das einfache Arbeitszeugnis enthält lediglich Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung (§ 109 I 2 GewO). Ein nur auf Verlangen zu fertigendes qualifiziertes Arbeitszeugnis befasst sich zusätzlich mit Verhalten und Leistung der beurteilten natürlichen Person (§ 109 I 3 GewO). Dabei muss eine Gesamtdarstellung erfolgen; einmalige nachteilige Vorkommnisse oder Fehlleistungen sind nicht zu erwähnen. Was aufzuführen ist, bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit (z.B. Ehrlichkeit des Kassierers, Verkaufserfolge des Firmenkundenbetreuers, Führungsqualitäten des Filialleiters).
Das Arbeitszeugnis soll eine wohlwollende Würdigung enthalten; sein Inhalt muss den Tatsachen entsprechen und klar und verständlich formuliert sein (§ 109 II 1 GewO). Auf Erteilung und ggf. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses kann vor dem Arbeitsgericht geklagt werden. Seine Ausstellung gehört zu den Nebenpflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag.
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