Arbeitsvertrag
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Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch den sich der Arbeitnehmer zur Leistung abhängiger Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitslohns verpflichtet, rechtlich Unterfall des Dienstvertrages. Für den Arbeitsvertrag gelten daher die Vorschriften der §§ 611–630 BGB. Ein Arbeitsvertrag besonderer Art ist der Berufsausbildungsvertrag (§ 10 II BBiG). Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wirken Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ein.
In Banken werden Arbeitsverträge i.d.R. einheitlich ausgestaltet (also auch insoweit AGB verwendet). Arbeitsverträge regeln v.a. Beginn, Dauer und Art der Tätigkeit, Höhe der Vergütung, Sozialleistungen (einschließlich Urlaub), Kündigungsfristen (Kündigung, Fristen).
Der Arbeitsvertrag kommt grundsätzlich formlos zustande (unabhängig vom Nachweisgesetz). Sowohl die Beendigung durch Kündigung oder Auflösungsvertrag als auch eine Befristung des Arbeitsvertrages bedürfen aber der Schriftform.
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Interne Verweise
Arbeitsvertrag
- Abfindungsangebot
- Arbeitgeber
- Arbeitsrecht
- Arbeitszeugnis
- AT-Angestellter
- Betriebsvereinbarung
- Dauerschuldverhältnis
- Dienstvertrag
- Gesamtschuld
- Gewerkschaften
- kollusives Handeln
- Kündigung
- Leibrente
- leitende Angestellte
- negatives Schuldanerkenntnis
- Personalakte
- Personalfreisetzung
- Personalkosten
- Personalmanagement
- Rechtsgeschäft
- Regress
- Tarifvertrag
- Verpflichtungsgeschäft
- Werksparkassen
- Wertsicherungsklauseln
- Änderungskündigung