Avalkredit
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Bankaval.
1. Begriff: Kreditinstitute übernehmen als Avalkreditgeber im Auftrag ihrer Kunden gegenüber Dritten (Begünstigte) die Haftung für einen bestimmten Betrag durch Hergabe einer Bürgschaft oder einer Garantie. Die Bank stellt hierbei keine liquiden Mittel, sondern ihre Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe). Da im Normalfall (wenn der Bankkunde zahlungsfähig bleibt) ein Liquiditätseinsatz nicht erforderlich ist, stellen Avalkredite Eventualverpflichtungen dar, die unter dem Bilanzstrich der Kreditinstitute als „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen“ auszuweisen sind.
2. Rechtssituation:
a) Zwischen Avalkreditgeber (Bank) und Avalkreditnehmer (Kunde) liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) vor.
b) Zwischen Avalkreditgeber und dem Begünstigten aus dem Aval wird die Rechtsbeziehung durch die Art des Avals bestimmt. Grundsätzlich gibt es folgende Arten von Avalen: die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) und den Kreditauftrag (§ 778 BGB).
3. Formen: Avalkredite werden dem beabsichtigten Verwendungszweck und dem dadurch bestimmten Haftungsumfang angepasst. Avalurkunden werden unbefristet oder befristet ausgestellt. Hinsichtlich der Befristung werden kurz-, mittel- und langfristige Avale unterschieden. Unbefristete Avale erlöschen nach Rückgabe der Avalurkunde oder wenn der Begünstigte auf seine Rechte und Ansprüche aus dem Aval verzichtet. Die gängigsten Avalkreditarten sind: Anzahlungsbürgschaft oder -garantie, Bietungsgarantie, Frachtstundungsbürgschaft, Kreditbürgschaft, Lieferungs- und Leistungsbürgschaft oder -garantie einschließlich der Gewährleistungsbürgschaft oder -garantie, Prozessbürgschaft, Zoll- und Steuerbürgschaft. Die Konnossementsgarantie ist im Auslandsgeschäft anzutreffen.
4. Besicherung: Avalkredite werden von den Kreditinstituten zumeist wie Barkredite behandelt. Sie sind entsprechend abzusichern oder werden bei entsprechender Schuldnerbonität blanko gewährt.
5. Kosten: Für den Avalkredit berechnen die Kreditinstitute eine Avalprovision in Prozent des Werts der herausgegebenen Avalurkunde. Sie ist abhängig von der Laufzeit des Avalkredits, der Kreditnehmerbonität, der Art der abzusichernden Risiken, der Größenordnung der Einzelgeschäfte sowie den gestellten Sicherheiten.