Factoring, Kollision von Factoring-Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt
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Hinsichtlich der abgetretenen Forderungen entsteht beim Factoring eine Konkurrenzsituation zwischen dem Vorbehaltslieferanten und dem Factor. Nach dem Prioritätsprinzip ist bei zweimaliger Abtretung der gleichen Forderung nur die zeitlich frühere wirksam. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Globalzessionsvertrags bestimmt den Zeitpunkt des Forderungserwerbs durch den Factor, wohingegen die Vorausabtretung kraft verlängerten Eigentumsvorbehalts an die einzelne Lieferung knüpft. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Vorausabtretung aller künftigen Forderungen an den Factor (unter der aufschiebenden Bedingung des Forderungsankaufs) nicht sittenwidrig. Somit besteht ein Vorrang des Factorings gegenüber dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, falls die Globalabtretung zeitliche Priorität besitzt. Das Urteil des BGH gilt ausdrücklich nur für das echte Factoring; hinsichtlich des unechten Factorings besteht Rechtsunsicherheit.