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Bankgeheimnis, Geheimhaltungspflicht
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Unter die mit dem Bankgeheimnis verbundene Geheimhaltungspflicht eines Kreditinstituts fallen nicht nur vermögensmäßige, sondern auch sonstige, den Privatbereich zuzuordnende Tatsachen, z.B. Erbfälle, Ehescheidungen usw. Geheim zu halten sind auch sog. Negativtatsachen (z.B. Nichtausschöpfung eines Kreditrahmens, Nichtausübung einer Vollmacht o.Ä.). Nicht nur Tatsachen sind geheimhaltungspflichtig, sondern auch Erkenntnisse und Werturteile.
Die Geheimhaltungspflicht beginnt nicht erst mit Abschluss des Bankvertrages (Vertrag) bzw. Zustandekommen der Geschäftsverbindung, sondern bereits mit Anbahnung der Geschäftsbeziehung und dauert auch über deren Ende hinaus an.
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