Vollmacht
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durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsbefugnis (§§ 164 ff., vgl. § 166 II BGB). Die Erteilung einer Vollmacht (Bevollmächtigung) ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die vom Vertretenen gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht), dem Geschäftsgegner (Außenvollmacht) oder auch durch öffentliche Bekanntmachung erteilt werden kann. Die Vollmacht bedarf gemäß § 167 II BGB regelmäßig keiner besonderen Form (anders etwa bei Vollmachten für Grundstücksgeschäfte, vgl. § 311b BGB) und ist grundsätzlich frei widerrufbar, regelmäßig in der gleichen Weise, wie sie erteilt worden ist. Unwiderruflich erteilte Vollmachten können aus wichtigem Grund (etwa schwerer Vertrauensbruch des Bevollmächtigten) aufgehoben werden. Innerhalb dem Vertreter zustehender Vertretungsmacht abgegebene Willenserklärungen wirken für und gegen den Vertretenen (§ 164 BGB). Handelsrechtlich bedeutsame Vollmachten sind etwa Prokura bzw. Handlungsvollmacht (§§ 48 ff. HGB).
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Interne Verweise
Vollmacht
- Aktionärsvertreter
- Bankgeheimnis, Geheimhaltungspflicht
- Bankvollmacht
- BGB-Vollmacht
- Depotkonto
- Depotstimmrecht
- Erbengemeinschaft
- Generalvollmacht
- Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsleiter
- handelsrechtliche Vollmachten
- Insolvenzverfahren
- Insolvenzverfahren, Eröffnung, Folgen für das kontoführende Kreditinstitut
- Kontovollmacht
- Macht der Banken
- Nachlasskonto
- Prokura
- Rechtsschein
- Schrankfach
- Selbstkontrahieren
- Stellvertretung
- Tod des Bankkunden
- Und-Konto
- Vertreter ohne Vertretungsmacht
- Wechselabkommen
- Zahlungsanweisung zur Verrechnung (ZzV)