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Bankvollmacht
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Das Original: Gabler Banklexikon
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Vollmacht, die Bankkunden erteilen, um gegenüber Banken Vertreter für sich handeln zu lassen (Stellvertretung). Eine Bankvollmacht gibt der bevollmächtigten Person das Recht, im Namen des Vollmachtgebers alle üblichen Rechtsgeschäfte gegenüber dem Kreditinstitut vorzunehmen. Die Bankvollmacht berechtigt, über Guthaben, Depots und sonstige bei der Bank unterhaltene Vermögenswerte zu verfügen (Verfügungsberechtigung über Bankkonten), Weisungen und Aufträge zu erteilen, Abrechnungen, Kontoauszüge und Schriftstücke entgegenzunehmen und anzuerkennen. Ein Bankkunde kann die Bankvollmacht auf einzelne Konten beschränken (Kontovollmacht). Die Bankvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht, im Namen des Vollmachtgebers Kredit aufzunehmen. Hierzu muss eine zusätzliche Bevollmächtigung vorliegen. Bei einem Girokonto (Kontokorrentkonto) wird in Kauf genommen, dass Verfügungen des Bevollmächtigten zu Kontoüberziehungen innerhalb gewisser Grenzen führen können.
Eine Vollmacht ist bis zum Widerruf gültig. Zu unterscheiden sind: Bankvollmachten über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (Regelfall in der Praxis), Bankvollmachten bis zum Tod des Vollmachtgebers, Bankvollmachten für den Todesfall des Vollmachtgebers. Art und Umfang der Bankvollmacht werden auf dem Unterschriftsblatt oder Kontoeröffnungsantrag festgehalten, um dem Kreditinstitut die Möglichkeit zu geben, Verfügungen des oder der Bevollmächtigten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Wird an mehrere Personen eine Bankvollmacht erteilt, muss festgelegt sein, wie die Bevollmächtigten gegenüber der Bank zeichnen dürfen (Zeichnungsberechtigungen). Eine Bankvollmacht wird direkt gegenüber dem Institut erklärt.
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