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Basiszinssatz
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gem. § 1 I 2 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes (DÜG) vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) der am 31.12.1998 geltende Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, der nach § 1 I 1 DÜG in Rechtsvorschriften und in Verträgen (vgl. § 4 DÜG) bis zum 31.12.2001 an die Stelle des früheren Diskontsatzes trat, soweit dieser als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet wurde. Der Basiszinssatz änderte sich zum 1.1., 1.5. und 1.9. jedes Jahres um die Prozentpunkte, um die eine andere Bezugsgröße, nämlich der Satz der längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte des ESZB, seit seiner letzten Veränderung gestiegen oder gefallen war, aber nur, wenn sich diese Bezugsgröße um mindestens 0,5 Bezugspunkte geändert hatte.
Seit 1.1.2002 ist der Basiszinssatz in § 247 BGB geregelt. Das DÜG wurde aufgehoben, so dass seit 4.4.2002 der Basiszinssatz nach DÜG keine Bedeutung für ab diesem Datum entstehende Forderungen mehr hat. Der Basiszinssatz nach BGB betrug zunächst 3,62 Prozent und verändert sich zum 1.1. und zum 1.7. jedes Jahres weiterhin um die Prozentpunkte, um die die (gleich gebliebene) Bezugsgröße gestiegen oder gefallen ist. Wie zuvor gibt die Deutsche Bundesbank den neuen Basiszinssatz im Bundesanzeiger unverzüglich bekannt.
An den Basiszinssatz knüpft der Verzugszinssatz an (Schuldnerverzug); er übersteigt jenen um fünf Prozentpunkte (§ 288 I BGB), bei einem Rechtsgeschäft, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, um acht Prozentpunkte (§ 288 II BGB).
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