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bedingtes Kapital
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Betrag, um den das Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) bei Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung maximal aufgestockt werden kann. Da der Erhöhungsbeschluss erst mit Ausgabe der Bezugs-Aktien (Bezugsrecht auf junge Aktien) wirksam wird (§ 200 AktG), gehört zum bedingten Kapital i.S.v. § 192 III 1 AktG auch ein früher beschlossenes bedingtes Kapital, soweit es (noch) nicht durch die Ausgabe von Bezugsaktien ausgenutzt wurde.
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