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Betrug
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1. zum Schutz des Vermögens gegen kriminelles Verhalten in § 263 StGB normierter Straftatbestand (Vermögensdelikt). Mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet wird die vollendete oder auch nur versuchte Schädigung des Vermögens einer anderen Person, die daraus resultiert, dass der Täter (strafmündige natürliche Person) in der Absicht (d.h. mit direktem Vorsatz), sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, entweder eine falsche Tatsache vorspiegelt oder eine wahre Tatsache entstellt oder unterdrückt und dadurch beim Opfer einen Irrtum herbeiführt oder aufrecht erhält, so dass dieses eine Verfügung über das eigene Vermögen zu seinen Lasten trifft. Der im Rahmen von Compliance übliche angloamerikanische Begriff Fraud reicht weiter als Betrug i.S.d. deutschen Strafrechts. Sonderfälle betrügerischen Verhaltens sind Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) und Kreditbetrug (§ 265b StGB).
2. Im Zivilrecht häufig als "arglistige Täuschung" Grund zur Anfechtung von Willenserklärungen nach § 123 BGB, die zur Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte (von Anfang an) führt. Auch erwächst bei einem durch Betrug verursachten Schaden ein Anspruch des Geschädigten aus unerlaubter Handlung auf Ersatz nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Betrüger.
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