unerlaubte Handlung
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Oberbegriff für die im wesentlichen in §§ 823 ff. BGB aufgeführten Tatbestände schädigenden schuldhaften Fehlverhaltens einer Person (Synonym: Delikt). Die Verpflichtung des Schädigers zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung setzt voraus, dass sein Handeln oder Unterlassen rechtswidrig und schuldhaft (Verschulden) einen Schaden beim Verletzten verursacht hat. Unerlaubte Handlungen sind bei § 823 I BGB die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder eines sonstigen absolut geschützten Rechts einer anderen Person, wozu bei betriebsbezogenen Eingriffen (z.B. Blockade) auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehört, ferner der Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz eines anderen bezwecken (§ 823 II BGB), sowie die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB). Ferner zählt dazu die fahrlässige kreditgefährdende Rufschädigung (§ 824 BGB). Eine unerlaubte Handlung eines sog. Verrichtungsgehilfen (insbesondere eines Arbeitnehmers) führt regelmäßig auch zu einer Haftung des Geschäftsherrn (Arbeitgeber), § 831 BGB. Einen Sonderfall der unerlaubten Handlung bildet die Amtspflichtverletzung eines Beamten (§ 839 BGB, sog. Amts-/Staatshaftung). Einstandspflichten wegen unerlaubter Handlung setzen regelmäßig Deliktsfähigkeit (§§ 827, 828 BGB) voraus.