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- Revision von Bewertungsvorschriften nach Steuerrecht vom 09.04.2020 - 12:27
- Revision von Bewertungsvorschriften nach Steuerrecht vom 24.02.2020 - 14:51
- Revision von Bewertungsvorschriften nach Steuerrecht vom 12.11.2018 - 18:03
- Revision von Bewertungsvorschriften nach Steuerrecht vom 12.11.2018 - 13:09
Bewertungsvorschriften nach Steuerrecht
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1. Allgemein: Für Steuerpflichtige, die Bücher führen, gilt die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen GoB für die Steuerbilanz gem. § 5 I 1 EStG. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gelten damit die kodifizierten Vorschriften der §§ 340 ff. HGB. § 340e I HGB ordnet an, die Vorschriften zu Ansatz und Bewertung des Anlagevermögens auf die Vermögensgegenstände anzuwenden, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, und die Vorschriften für das Umlaufvermögen auf diejenigen, die nicht dazu bestimmt sind. Die allgemeine Öffnungsklausel des § 253 III 6 HGB, dass bei Finanzanlagen keine Dauerhaftigkeit einer Wertminderung vorliegen muss, um sie außerplanmäßig abzuschreiben, wird durch § 340e I 3 HGB auf Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sowie Wertpapiere und Forderungen begrenzt. Auch für Hypothekendarlehen und andere Forderungen schreibt § 340e II HGB bei Unterschieden zwischen Auszahlung/Anschaffungskosten und Nennbetrag Abweichungen von der allgemeine Bewertungsvorschrift vor. Nach § 340e III HGB sind Finanzinstrumente des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Zur Vorsorge für allgemeine Bankrisiken können in § 340f I HGB bezeichnete Vermögensgegenstände um max. vier Prozent abgewertet werden. Zudem dürfen Kreditinstitute gem. § 340g HGB gewinnwirksam einen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden.
2. Eine im EStG explizierte Sonderregelung für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute findet sich bei den Bewertungsvorschriften des § 6 I Nr. 2b EStG für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Risikoabschlag zu bewerten sind, der für das Steuerrecht sonst keine Relevanz hat. Während das Bilanzsteuerrecht strikt an der Wertobergrenze der fortgeführten Anschaffungskosten sowie am Saldierungsverbot festhält, der außerplanmäßigen Abschreibung die auch im Umlaufvermögen an die voraussichtliche Dauerhaftigkeit einer Wertminderung gebundene Teilwertabschreibung entgegensetzt und Drohverlustrückstellungen nicht akzeptiert, übernimmt es die handelsrechtlichen Regelungen und Gepflogenheiten zu Bewertungseinheiten in § 5 Ia 2 EStG und lässt für sie allein auch eine Drohverlustrückstellung nach § 5 IVa 2 EStG zu. Bei der Bewertung von Schulden stellt das Steuerrecht über die Maßgeblichkeit zwar auch auf den Erfüllungsbetrag ab, verweist jedoch bei den Verbindlichkeiten sinngemäß auf die Voraussetzungen des Teilwertansatzes (§ 6 I Nr. 3 1 EStG) und schließt mit § 6 I Nr. 3a lit. f 2. HS EStG die Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen bei den Rückstellungen aus.
3. Steuerbilanz und Handelsbilanz, Unterschiede 2, 4.
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