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Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)

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Das Original: Gabler Banklexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Begriff der GoB ist vom Gesetzgeber nicht definiert. Allgemein versteht man darunter anerkannte Regeln über die Führung von Handelsbüchern und für die Erstellung des Jahresabschlusses. Da der Gesetzgeber den Begriff explizit im HGB erwähnt (bspw. § 243 HGB), gelten die GoB geschriebenem Recht als gleichwertig. Da der Begriff unbestimmt war und dadurch vermehrt Rechtsunsicherheiten auftraten, versuchte der Gesetzgeber im Laufe der Zeit, die GoB nach und nach durch explizite Vorschriften zu ersetzen.

    2. Ermittlung: Zur Ableitung der GoB werden drei Methoden unterschieden: 
    a) Nach der induktiven Methode werden unter den GoB alle Handlungsweisen eines ordentlichen und ehrenwerten Kaufmanns verstanden. Da sowohl der ordentliche Kaufmann kaum zu bestimmen als auch sein Handeln kaum empirisch überprüfbar ist, hat sich eine weitere Methode zur Bestimmung der GoB entwickelt.
    b) Bei dieser deduktiven Methode sollen die GoB rein aus den Zwecken des Jahresabschlusses ermittelt werden. Da aber auch über die Zwecke des Jahresabschlusses keine Einigkeit besteht, war auch diese Methode nicht zufriedenstellend.
    c) Bei der hermeneutischen Methode werden die beiden ersten Methoden um die Anwendung unterschiedlichster Einflussfaktoren erweitert, wie bspw. die Bedürfnisse der Adressaten, Auslegung und Erstellung von Gesetzesvorschriften, branchen- bzw. unternehmensspezifische Sachverhalte usw.

    3. Systematisierung: Obwohl bis heute keine verbindliche Systematisierung der GoB existiert, lassen sich die GoB trotzdem in zwei Bereiche aufteilen, welche die oberen und unteren Grundsätzen umfassen. In den oberen Grundsätzen sind grundsätzlich nur allgemeine Formulierungen enthalten. Nach Leffson können dabei der Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit, Klarheit und der Grundsatz der Vollständigkeit zu den Rahmengrundsätzen zusammengefasst werden. Daneben existieren die Grundsätze der Stetigkeit, der Vorsicht und der Abgrenzung als ergänzende Grundsätze. Zudem muss der Grundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit erfüllt sein. Aus diesen oberen Grundsätzen lassen sich dann die unteren Grundsätze ableiten, welche in der Regel als konkrete Vorschriften existieren.

    4. Kodifizierung: Mittlerweile sind viele der oberen Grundsätze in entsprechenden Paragraphen gesetzlich niedergeschrieben, wie bspw. der Grundsatz der Vorsicht (§ 252 I HGB) oder der Grundsatz der Vollständigkeit (§ 239 II HGB).

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