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Revision von Bezeichnungsschutz für Kreditinstitute vom 14.11.2018 - 12:19

Bezeichnungsschutz für Kreditinstitute

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    1. Geschützte Bezeichnungen: In ihrer Firma, als Zusatz zu dieser, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks, d.h. des Unternehmensgegenstands, oder zu Werbezwecken dürfen spezifische Bezeichnungen nur bestimmte Kreditinstitute i.S. des KWG führen; der Schutz erstreckt sich bisher nicht auf andere Institute i.S. des KWG. Als „Bank“, „Bankier“ und „Sparkasse“ dürfen sich nur Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 KWG besitzen, bezeichnen (bei Sparkassen betrifft dies lediglich die öffentlich-rechtlichen Institute) sowie solche anderen Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Kreditwesengesetzes (KWG) (1.1.1962) nach den bis dahin geltenden Vorschriften eine derartige Bezeichnung befugt geführt haben (§§ 39 I, 40 I KWG, z.B. freie Sparkassen). „Volksbank“ oder „Spar- und Darlehenskasse“ dürfen sich nur Kreditinstitute nennen, die in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft betrieben werden und einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören (§§ 39 II, 40 II KWG). Geschützt werden auch Bezeichnungen, in denen die angeführten Worte enthalten sind, wie z.B. das Wort „ „Sparkasse" in Kreissparkasse. Die Bezeichnung „Bausparkasse“ bzw. den Wortstamm „Bauspar“ dürfen nur Bausparkassen führen (§ 40 II KWG, § 16 I BausparkG). Die Bezeichnungen „Kapitalverwaltungsgesellschaft“, „Investmentvermögen“, „Investmentfonds“ und „Investmentgesellschaft“ sind im Wesentlichen Verwaltungsgesellschaften i.S. des KAGB vorbehalten, die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ den Investmentaktiengesellschaften i.S. des KAGB und die Bezeichnung „Investmentkommanditgesellschaft“ den Investmentkommanditgesellschaften i.S. des KAGB (§ 3 I - III KAGB). Besonders geschützt sind ferner die Bezeichnungen „Pfandbrief“, „Hypothekenpfandbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ und „Kommunalobligation“, „öffentlicher Pfandbrief“, „Schiffspfandbrief“ und „Flugzeugpfandbrief“ (§ 41 i.V. mit § 1 I 2 PfandbG). Dagegen gilt der Bezeichnungsschutz der §§ 39, 40 KWG nach § 41 1 KWG bzw. der Schutz der Bezeichnungen „Bausparkasse“ und „Bauspar“ nach § 17 II BauSparkG nicht für Unternehmen, welche die Worte in einem Zusammenhang gebrauchen, der den Anschein des Betreibens von Bankgeschäften bzw. Bauspargeschäften ausschließt (z.B. Spielbank, Datenbank, Bankverlag, Zeitschriften „Die Bank“, „Sparkasse“). In Zweifelsfällen entscheidet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (§ 42 KWG).

    2. Zweigniederlassungen bestimmter Institute,  Wertpapierhandelsunternehmen, Finanzunternehmen i.S. des KWG, Zahlungsinstitute i.S. des ZAG oder Finanzunternehmen i.S. des KWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind nach § 39 I Nr. 1 KWG zur Führung derselben Bezeichnungen berechtigt wie die nach § 32 KWG zugelassenen Kreditinstitute, um Wettbewerbsgleichheit zu sichern. Darüber hinaus dürfen alle Kreditinstitute mit Sitz im Ausland bei ihrer Tätigkeit im Inland die Bezeichnungen „Volksbank“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“ und „Spar- und Darlehenskasse“ dann führen, wenn sie hierzu in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und die Bezeichnung durch einen Zusatz ergänzen, der auf ihren Sitzstaat hinweist (§ 41 II KWG).

    3. Ahndung von Verstößen: Der Bezeichnungsschutz soll für das Publikum, aber auch für die berechtigten Kreditinstitute Vertrauen in die Kreditwirtschaft sichern. Bezeichnungen wie „Kreditinstitut“, „Kreditanstalt“ o.Ä. sind freilich nicht durch das KWG geschützt. Eine unzulässige Firma oder ein Zusatz hierzu muss vom Registergericht durch Festsetzung von Ordnungsgeld geahndet werden, um das Unternehmen dazu anzuhalten, den Gebrauch der Bezeichnung zu unterlassen. Die BaFin ist vor dem Registergericht antragsbefugt und kann auch Rechtsmittel einlegen (§ 43 KWG).

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